Allgemeine Vertragsbedingungen

Die Vermietung der Trikes erfolgt aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen, welche vom Mieter durch seine Unterschrift auf dem Vertrag ausdrücklich als wesentlicher Vertragsinhalt anerkannt werden.


P.1 Zum Gebrauch der Miet-Fahrzeuge ist berechtigt:
Der Mieter welcher den Mietvertrag ausgefüllt und unterzeichnet hat, 20 Jahre alt ist und mindestens ein Jahr im Besitz des Führerausweises Kategorie B ist. Der Mieter verpflichtet sich, das Miet-Fahrzeug ausschließlich zum Eigengebrauch zu verwenden. Jegliches Lenken von Drittpersonen ist strengstens untersagt. Er darf damit keine Personen und keine Ware gegen Entgelt transportieren, und er darf das Miet-Fahrzeug nicht weitervermieten. Gefährliche Ladungen dürfen nicht transportiert werden. Seit 2006 besteht die Helmtragpflicht, ausgenommen hiervon ist  der X2 Arrow Dreirad-Roadster. 

 

 

P.2 Der Mieter anerkennt, dass sich das Miet-Fahrzeug in einem guten äußeren und in betriebsbereitem Zustand befindet und frei von offensichtlichen Schäden ist. Er verpflichtet sich, das Miet-Fahrzeug vor der Fahrt auf allfällige Mängel zu überprüfen und diese in den Vertrag zu übernehmen. Für Schäden welche nach der Fahrt festgestellt werden und nicht vor der Fahrt schriftlich festgehalten werden oder Schäden die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind haftet der Mieter. Schäden, welche später am Miet-Fahrzeug festgestellt werden,  können bei unverändertem Abgabe- km- Stand auch nachträglich in Rechnung gestellt werden.

 

P.3 Der Mieter verpflichtet sich, das Miet-Fahrzeug zum im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt, in tadellosem Zustand, mit allen Dokumenten  und allem Zubehör, gereinigt (Reinigung mit dem Hochdruckreiniger sind verboten) an der Vermietstation zurückzugeben. Mietbeginn ab 18 Uhr, Rückgabe bis 17 Uhr. Das Trike muss nicht aufgetankt werden, der Tank ist jedoch bei Mietbeginn leer. Falls ein Verzug des vereinbarten Abgabetermins eintrifft, wird unumgänglich ein Aufpreis von einer Tagesmiete und Fr. 30.- für jede angefangene Stunde verrechnet. Falls der Mieter das Miet-Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückbringt, wird es auf seine Kosten durch den Vermieter abgeholt.

 

P.4 Das Miet-Fahrzeug ist nach den Angaben des Vermieters zu pflegen und zu warten. Während der Fahrt müssen die Kontrollinstrumente immer beachtet werden. Es ist damit sorgfältig und gewissenhaft zu fahren. Bei Automatik Fahrzeugen muss bei der Talfahrt die Tiptronic umgeschaltet werden auf Manuell um das Fahrzeug zusätzlich mit dem Motor zu bremsen. Gelände- und Renneinsätze sind verboten. Kosten, die wegen Missachtung dieser Vorschriften entstehen, hat der Mieter zu tragen. Es dürfen keine Fahrzeugteile demontiert und keine solche montiert werden. Wenn die Plomben oder Markierungen am Tacho-Antrieb beschädigt sind, verpflichtet sch der Mieter unwiderruflich zur Zahlung von Fr. 1"000.-

 

P.5 Pannen, Reparatur- und Wartungsarbeiten dürfen nur nach Rücksprache mit dem Vermieter behoben werden. Lässt der Mieter die genannten Arbeiten durch andere Personen ausführen, trägt er die Kosten selber. Der Mieter kann keine Treibstoff-, Reinigungs-, Abschlepp- und Ersatzfahrzeugkosten geltend machen. Vom Vermieter angeordnete Reparaturen eines Dritten werden gegen vorgelegte Quittungen und Vorweisen ersetzter Teile vergütet. Der Vermieter haftet nicht für die dem Mieter aus Unfällen oder Pannen entstehenden Kosten und Folgeschäden.

 

P.6 Unfälle, Verletzungen, Todesfälle, Feuer, Diebstahl und andere Schadenfälle sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei einem vom Mieter verschuldeten Schadenfall geht der Selbstbehalt von Fr. 5"000.- zu Lasten des Mieters. Bei einem Schadensereignis ist immer ein offizielles Unfallprotokoll auszufüllen, welches von einem neutralen Zeugen zu unterzeichnen ist. Der Mieter ist verpflichtet  dem Vermieter sowie der Versicherungsgesellschaft im Fall von gerichtlichen Abklärungen und Prozessen seine Unterstützung zu gewähren. Der Mieter darf keinerlei von Schuldanerkennung eingehen.

 

P.7 Für das Miet-Fahrzeug besteht eine Haftpflicht- und keine Vollkaskoversicherung. Eine Unfallversicherung für Fahrer und Mitfahrer ist privat abzuschließen. Bei Verstößen des Mieters gegen die geltenden Strassenverkehrsgesetze, lehnt der Vermieter jedwede Haftung ab. Ebenso bei Schäden, welche durch Unaufmerksamkeit und Fahrlässigkeit des Lenkers verursacht werden.  Der Vermieter haftet in keiner Weise für die mit dem Miet-Fahrzeug transportierten Güter. Die Versicherung gegen Beschädigung oder Verlust der transportierten Güter ist Sache des Mieters.

 

P.8 Bei vom Fahrzeugmieter verursachten Unfällen und Schäden aus Vertragsverletzungen haftet er dem Vermieter für alle durch die Wiederinstandsetzung des Miet-Fahrzeug entstehenden Kosten, Folgeschäden und Mietausfällen. Wird der Mieter in irgend welcher Weise selber geschädigt, lehnt der Vermieter jede Haftung ab. Mündliche Absprachen sind ungültig. Ein Eigentumsrecht des Mieters am Miet-Fahrzeug aus irgendwelchen Gründen ist ausgeschlossen. Mietgesuche können ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Es gilt das schweizerische Recht. Gerichtsstand ist Bern.